FG Kommentierung: Haftung des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung
Ein Steuerberater darf wegen der "beruflichen Normalität" seines Handels auf die Legalität des fremden Tuns seiner Mandanten vertrauen, es sei denn, das von dem Berater erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt".
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