FG Kommentierung: Keine Ablaufhemmung durch Anfechtung eines nichtigen Verwaltungsakts
Der Ablauf einer Feststellungsfrist wird nicht durch Anfechtung des erlassenen Verwaltungsaktes gehemmt, wenn dieser nichtig ist, da nur ein rechtswirksamer Bescheid geeignet ist, die Feststellungsfrist zu wahren und eine Ablaufhemmung herbeizuführen.
Powered by Versicherungsvergleich