FG Kommentierung: Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung
Nachträgliche Schuldzinsen können bei Vermietung und Verpachtung (VuV) auch nach Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten mit dem Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Das gilt auch für eine nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 EStG erfolgte Veräußerung.
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