FG Kommentierung: Neue Tatsachen bei elektronischer Datenübermittlung
Hat der Arbeitgeber der zentralen Erfassungsstelle der Finanzverwaltung schon vor Erlass des Einkommensteuerbescheides elektronische Lohnsteuerdaten übermittelt und werden diese bei Durchführung der Veranlagung nicht berücksichtigt, liegt keine eine Bescheidänderung nach § 173 AO rechtfertigende neue Tatsache vor, wenn Ungewissheit über den Zeitpunkt des Eingangs der elektronischen Informationen beim Finanzamt besteht.
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