FG Kommentierung: Organschaftliche Gewinnabführung bei atypisch stiller Beteiligung
Eine Kapitalgesellschaft, an der eine stille Beteiligung besteht und die deshalb einen Teil des Gewinns an den stillen Gesellschafter abführen muss, kann nicht ihren ganzen Gewinn an einen Organträger abführen. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist nicht anzuerkennen.
Powered by Vergleichsportal