FG Kommentierung: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Zivilprozesskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
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