FG Münster: Keine Verrechnung von Vorsteuerüberhängen aus vorläufiger Insolvenzverwaltung
Entstehen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Umsatzsteuerschulden, können diese laut dem FG Münster nicht mit Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerüberhängen verrechnet werden, die im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sind.
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