FG Münster: Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags
Wenn der Auftrag, Klage zu erheben, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht bearbeitet wird und daher die Klagefrist versäumt wird, ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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