FG Münster: Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter
Erhält ein beherrschender Gesellschafter, der auch als Geschäftsführer tätig ist, ein Gehalt und Pensionszahlungen, so müssen nach dem FG Münster die Pensionszahlungen nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
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