FG Pressemitteilung: Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften nach Eintritt der Bestandskraft
Eine bereits bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung kann zugunsten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG geändert werden, soweit das Finanzamt die Steuer aufgrund nachträglich erklärter Kapitaleinkünfte erhöht hat. So das FG Münster.
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