FG Rheinland-Pfalz: Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Dies hat zur Folge, dass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses geltend machen kann.
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