Fortbildungsveranstaltung: Teilweiser Abzug der Aufwendungen (BFH)
Aufwendungen für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Fortbildungskurs sind zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zu privater Sportbetätigung bietet.
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