Freibetrag für Betriebsveräußerung: Nur einmal im Leben (BFH)
Der Freibetrag für die Veräußerung eines Betriebs (§ 16 Abs. 4 EStG) wird personenbezogen gewährt. Er steht dem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu.
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