Halbeinkünfteverfahren: Vorrangige Verrechnung des Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
Bei einem Veräußerungsgewinn, der dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende und voll zu versteuernde Gewinne enthält, wird der Freibetrag vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.
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