Insolvenzverwaltung: Sonstige selbständige Tätigkeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbei
Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist auch dann eine solche aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), wenn sie unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausgeübt wird, sofern der Insolvenzverwalter dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).
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