Keine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere wegen unter Nennwert gesunkenen Kurses
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10 entschieden, dass eine Abschreibung (sog. Teilwertabschreibung) auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig ist.
Powered by Stromvergleich