Keine wesentliche Beteiligung in Fällen des sog. Durchgangserwerbs (BFH)
Besteht die Position des Gesellschafters allein in der gebundenen Mitwirkung an einer inkongruenten Kapitalerhöhung, vermittelt sie kein wirtschaftliches Eigentum und kann nicht zu einer wesentlichen Beteiligung führen.
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