Kindergeld: Pflichtbeiträge zur VBL mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes (FG)
Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge i.S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die Arbeitnehmeranteile zu Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wie Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
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