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Korrektur eines Steuerbescheids: Rechtserheblichkeit nachträglich bekanntgewordener Tatsachen (BFH)

Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte.









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