LfSt Bayern Kommentierung: Ertragsteuerliche Folgen aus der Einordnung von Blockheizkraftwerken als Gebäudebestandteil
Blockheizkraftwerke sind nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, sondern als wesentliche Gebäudebestandteile anzusehen – für Anlagenbetreiber ergeben sich daraus geänderte Abschreibungsmodalitäten.
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