LfSt Kommentierung: Wahlrechtsausübung bei Einbringung
Bei einer Einbringung oder einem Anteilstausch hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Jedoch kann auf Antrag das übernommene Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen auch mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden.
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