Lohnbuchhaltung: Für Auszubildende Minijob- und Gleitzonenregeln nicht anwendbar (BSG)
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Auszubildende in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht unter die Minijobregelung fallen. Es besteht auch kein Anspruch auf die Gleitzonenregel, wonach Arbeitnehmer, deren Einkünfte 400,01 bis 800,00 EUR betragen, niedrigere monatliche Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen müssen.
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