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Marketingmaßnahmen steuerlich geltend machen: Das sollten Unternehmer wissen

„Wer aufhört zu werben, um Geld zu sparen, kann ebenso seine Uhr anhalten, um Zeit zu sparen“, wusste schon Henry Ford. Eine gezielte Förderung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen ist in vielen Fällen maßgeblich für den Erfolg eines Unternehmens und häufig werden beträchtliche Mittel in Marketing und Werbung investiert. Für Selbstständige, Freelancer und Unternehmen fallen die Kosten für das Marketing glücklicherweise unter die Betriebsausgaben. Die steuerliche Absetzbarkeit ist ein Aspekt, der die gesamte Finanzstrategie des Unternehmens beeinflussen kann. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Marketingkosten auf welche Weise steuerlich geltend gemacht werden, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und worauf es allgemein zu achten gilt.

Von der klassischen Werbung bis zum Online-Marketing

In unserer digitalisierten Welt hat sich das Feld der Marketingmaßnahmen erheblich erweitert. Noch immer ist klassische Werbung in Form von Plakaten, Flyern und Broschüren, Printanzeigen, Fernseh- und Radiowerbung gefragt, um Aufmerksamkeit zu erregen, aufzufallen und Kunden zu erreichen. Das Online-Marketing hat in jüngster Vergangenheit jedoch enorm an Bedeutung gewonnen. Es umfasst ein breites Spektrum an Möglichkeiten. Dazu gehören Social-Media-Marketing, Content-Marketing, E-Mail-Marketing und Influencer-Marketing. Zudem stehen Unternehmenswebsite und Online-Shop im Fokus. Damit fällt auch dem SEO-Marketing und einer durchdachten Search Engine Optimization eine entscheidende Rolle zu. Wer bei Google und Co. weit oben rankt, verbessert seine Chancen auf dem Markt deutlich.

steuer-nachrichtenBild: © istock.com/andresr

Bei all den neuen Möglichkeiten stellt sich allerdings die Frage, welche Marketingmaßnahmen in welcher Form steuerlich geltend gemacht werden können.

Folgende Maßnahmen können in der Regel steuerlich geltend gemacht werden:
  • Werbekosten als Kosten für klassische Werbung in Form von Anzeigen, Flyern, Broschüren und Werbespots in Funk und Fernsehen inklusive der Kosten für ihre Gestaltung und Schaltung. Dazu gehören auch Druck- und Versandkosten. Im weitesten Sinne können sogar Werbung auf dem Firmenfahrzeug und Visitenkarten zu den Marketingmaßnahmen zählen.
  • Online-Marketing in Form von Bannern, Online-Anzeigen oder kompletten digitalen Marketingkampagnen.
  • Entwicklung und Optimierung von Websites und Online-Shops: Ausgaben für die Erstellung, Pflege und Verbesserung von Unternehmenswebsites, einschließlich SEO-Optimierungskosten und Domainkosten.
  • E-Mail-Marketing: Kosten für E-Mail-Kampagnen, Newsletter-Tools und Dienstleistungen zur Kundenkommunikation per E-Mail.
  • Beratungs- und Agenturleistungen: Honorare für externe Marketing-Agenturen, Programmierer, Designer, Texter, (SEO-) Berater oder andere Experten, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Marketingstrategien helfen.
  • Giveaways: Kosten für kleine Kundengeschenken wie Kugelschreiber, Taschen oder Trinkflaschen. Um Werbung handelt es sich immer dann, wenn Firmenname, Logo, der Slogan und / oder die Firmenadresse sichtbar sind. Andernfalls handelt es sich buchhalterisch gesehen um Ware.
  • Messen und Veranstaltungen: Ausgaben für Messestände, Aufsteller, Teilnahmegebühren, Werbematerialien und Reisekosten im Zusammenhang mit Unternehmensveranstaltungen.
  • Sponsoring und Partnerschaften: Kosten für Sponsoring oder Partnerschaften mit anderen Unternehmen oder Organisationen zur Förderung der eigenen Marke.

Abschreiben oder aktivieren?

In der Regel gelten die Ausgaben für die Eigenwerbung als komplett abzugsfähige Betriebsausgaben und können als solche im Rahmen des Jahresabschlusses geltend gemacht werden. Wichtig: Auch bei den Kosten für Marketingmaßnahmen gilt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung auf das Unternehmen ausgestellt worden sein muss. In der Buchhaltung müssen die Kosten für die Marketingmaßnahmen eindeutig als Werbungskosten ausgewiesen sein.

Einige Werbekosten werden im Rahmen bestimmter Höchstbeträge oder Aufzeichnungspflichten als nur teilweise abzugsfähig vom Finanzamt anerkannt. Dazu gehören Ausgaben für Geschenke oder für eine Bewirtung in Verbindung mit einer Werbeaktion.

In einigen Ausnahmen können Werbekosten zur Aktivierung eines Bilanzpostens führen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Werbung ein Wirtschaftsgut entsteht, das bilanzierungsfähig ist.

Werden Wirtschaftsgüter oder zu eigenen Zwecken nutzbare Gegenstände für die Durchführung von Marketingmaßnahmen gekauft, die über 150 € kosten, dann werden diese einer Abschreibung unterzogen, die sich nach der Nutzungsdauer richtet. Ein Messestand kann beispielsweise über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben werden und wird auf diese Weise als Betriebsausgabe in die Einnahmenüberschussrechnung einbezogen.

Die Werbungskosten müssen im Zusammenhang mit und in Relation zu den Einnahmen stehen. Sie dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein.


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