Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr: Zurechnung des Gewinnanteils bei Ausscheiden
Scheidet ein Mitunternehmer aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr aus, ist sein Gewinnanteil – unabhängig von § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG – im Kalenderjahr des Ausscheidens zu besteuern.
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