Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr: Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines
Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn im Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen. § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar.
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