OFD Kommentierung: Rettungsschwimmer der DLRG erzielen sonstige Einkünfte
Die OFD Frankfurt am Main erklärt mit Verfügung vom 14.5.2014, dass Rettungsschwimmer der DLRG in keinem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis stehen und sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielen. Die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR ist anwendbar.
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