Personengesellschaften: Kein Vorsteuerabzug für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrecht
Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, nicht als Vorsteuer abziehen.
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