Photovoltaikanlage und Vorsteuerabzug: Anlage auf privat genutztem Gebäude (BFH)
Bei Anschaffung oder Herstellungsbeginn vor dem 1.1.2011 können die Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines privat genutzten Gebäudes, auf dem eine Photovoltaikanlage installiert wird (hier: Carport), in vollem Umfang geltend gemacht werden, sofern die nach dem Umsatzschlüssel berechnete unternehmerische Mindestnutzung von 10 % erreicht ist. Für Neuanlagen steht der Vorsteuerabzug nur noch anteilig zu.
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