Polizei-Hundeführer: Aufwendungen für einen Diensthund sind Werbungskosten (FG)
Ein Diensthund ist steuerlich als Arbeitsmittel eines Polizei-Hundeführers anzusehen. Die Haltung dient unmittelbar der Erfüllung dienstlicher Aufgaben und ist nicht privat (mit-)veranlasst. Sämtliche Aufwendungen für den Diensthund können daher als Werbungskosten abgezogen werden.
Powered by Börsen-Handelssysteme