Praxis-Tipp: Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen möglich
Für Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG besteht grundsätzlich eine 4-jährige Abgabefrist, weil keine Steuererklärung einzureichen ist. Unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist aber auch eine 7-jährige Abgabefrist möglich, was sich aus § 56 Satz 2 EStDV ergibt.
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