Praxis-Tipp: Aufteilung von vorab entstandenen Werbungskosten bei verbilligter Vermietung
Im Rahmen der der Abzugsbeschränkung des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG stellt sich die Frage, ob diese auch für vorab entstandene Werbungskosten gilt, wenn die spätere Miete nicht mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete ausmacht.
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