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Praxis-Tipp: Berücksichtigung von eingesetztem Kapitalvermögen bei der Berechnung der Opfergrenze

Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und Kinder verbleiben.













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