Praxis-Tipp: Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Zuweisung des Leiharbeitsgebers als unbefristet anzusehen, mit der Folge, dass der Leiharbeitnehmer Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen kann. Das Niedersächsische FG sieht dies anders.
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