Praxis-Tipp: Hinzurechnung eines Erstattungsüberhangs vor oder nach Verlustabzug
Nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 (Basisvorsorge Kranken-und Pflegeversicherung) und 4 (Kirchensteuer) EStG ergebenden Erstattungsüberhangs dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
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