Praxis-Tipp: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer bei Wechselfällen
Die gezahlte Kirchensteuer gehört nicht zu den Sonderausgaben, soweit sie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde. Fraglich ist, was in einem sog. Wechselfall gilt.
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