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Praxis-Tipp: Monatsbezogene Kürzung der Opfergrenze

Soweit keine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, sind im Rahmen der Opfergrenzenberechnung Aufwendungen für den Unterhalt insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Anteil des verfügbaren Nettoneinkommens nicht übersteigen (1 % je volle 500 EUR, höchstens 50 %). Dieser Betrag ist um je 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind (mit Kindergeldanspruch) zu kürzen, höchstens um 25 %. Besteht der Kindergeldanspruch nicht das ganze Kalenderjahr, stellt sich die Frage, ob die Pauschale monatsbezogen zu kürzen ist. 












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