Praxis-Tipp: Offenbare Unrichtigkeit bei elektronisch übermittelten Besteuerungsgrundlagen
In der Praxis werden die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Lohnangaben häufig ungeprüft übernommen. Daher stellt sich immer wieder die Frage, ob das Finanzamt im Nachhinein auch dann noch nach § 129 AO berichtigen kann, wenn der Steuerpflichtige die Lohnangaben in zutreffender Höhe erklärt hat.
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