Praxis-Tipp: Wegfall des Härteausgleichs für Kapitaleinkünfte kann auch vorteilhaft sein
Seit 2014 ist der Anwendungsbereich für den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG i. V. m. § 70 Satz 1 EStDV dahingehend eingeschränkt worden, dass eikommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen müssen, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist (wie bisher) und die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften wenn Steuersatz unter 25 %) der tariflichen Einkommensteuer unterworfen worden sind (neu).
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