Praxis-Tipp: Wohnungseinrichtungskosten neben Unterkunftskosten abzugsfähig
Seit 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.
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