Rechtsprechungsänderung: Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Be
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH aktuell entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden können.
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