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Reverse-Charge-Verfahren: Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich (EuGH)

Ein Steuerpflichtiger ist bereits dann ein "im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger" i. S. d. Gemeinschaftsrechts, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat. Bei der Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist daher ausschließlich auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des leistenden Unternehmers abzustellen – auf den privaten Wohnsitz kommt es dann nicht mehr an, so der EuGH.









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