Sozialversicherungsbeiträge: Befreiung von Säumniszuschlägen bei Unwetter
Höhere Gewalt erfordert besondere Maßnahmen. Arbeitgeber dürfen Hilfe der Einzugsstellen erwarten, wenn sie aufgrund einer Naturkatastrophe die Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig zahlen können. Bei Zahlungsverzug drohen hier keine Säumniszuschläge und Mahngebühren.
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