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Steuerberatungsrecht: Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung „Steuerberater

Im Geschäftsverkehr des Steuerberaters ist der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung“ unzulässig, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll.









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