Studienreisen einer Lehrerin: Kein Werbungskostenabzug wegen privater Veranlassung (FG)
Nimmt eine Lehrerin an Studienreisen nach China und Paris teil, kann sie die Aufwendungen hierfür nicht als Werbungskosten abziehen. Das FG Mecklenburg-Vorpommern sieht die Reisen als nicht beruflich veranlasst an und argumentiert, dass sie vielmehr allgemeinbildenden und touristischen Charakter haben.
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