Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Fahrschulen (OFD)
Für Fahrschullehrgänge zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L kann die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen, da diese Leistungen regelmäßig der Berufsausbildung dienen.
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