Unterhaltsaufwendungen: Außergewöhnliche Belastung bei eigenem Vermögen behinderter Kinder (BFH)
Eltern können Unterhaltsaufwendungen für ein schwerbehindertes Kind als "außergewöhnliche Belastung" abziehen ohne Verpflichtung, das zur Altersvorsorge gebildete Vermögen des Kindes zu verwerten.
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