Verbrauchsteuervergünstigung: Weitergabe an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut (BFH)
Den NATO-Truppen und ihrem zivilen Gefolge zu gewährende Verbrauchsteuervergünstigungen können unmittelbar auf Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i und iv NATOTrStatZAbk gestützt werden.
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