Verlustabzug: Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste in Deutschland (FG)
Verluste einer EU-/EWR-Betriebsstätte können bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer des deutschen Stammhauses berücksichtigt werden, wenn eine Verlustnutzung im Betriebsstättenstaat endgültig nicht möglich ist.
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