Verlustrücktrag: Rücktrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr (BFH)
Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste können auch dann in ein offenes Rücktragsjahr zurückgetragen werden, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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