Verpflegungsmehraufwand: Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk (BFH)
Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände (z. B. Bergwerk unter Tage) als Fahrer eines Transportfahrzeugs beschäftigt ist, geht keiner Auswärtstätigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.
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